I. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Hiervon abweichenden Bedingungen des Auftraggebers
wird ausdrücklich widersprochen.
II. Preise
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug,
zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung
wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.
3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen und bekannt gewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Der Auftragnehmer behält sich den sofortigen Rücktritt
vom Vertrag vor, für den Fall, dass nach Auftragserteilung sich
die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers herausstellt.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er
diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet
jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr
geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361
BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck-
und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis
zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackung zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,
ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, ihm ist eine Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung
bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen
Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950
BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,
ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen bezüglich offensichtlicher Mängel sind
nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu
finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen, in allen Herstellungsverfahren, können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Falle ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer
haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden
des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
9. Reklamationen die eine Korrektur der Filme zur Folge haben können
nicht anerkannt werden.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht
hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers
bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche
wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit oder Verzug sind beschränkt auf die Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung
und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang
für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur
für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften
Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten,
können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragszeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes
Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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